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Statuten

SVP

Wahlkreis Mittelland-Nord

STATUTEN (2018)
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(Ausdruckexemplar unter diesem Link)

Alle in den vorliegenden Statuten verwendeten Bezeichnungen wie Präsident, Kassier, Delegierter usw. gelten sinngemäss für männliche und weibliche Personen.

I. NAME, SITZ UND ZWECK

Name
Art. 1 Unter dem Namen „Schweizerische Volkspartei Wahlkreis Mittelland-Nord“ besteht eine selbständige politische Partei in der juristischen Form eines Vereins. Die SVP Wahlkreis Mittelland-Nord ist ein Wahlkreis der SVP Kanton Bern. Ihr Sitz befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.

Zweck
Art. 2 Die SVP Wahlkreis Mittelland-Nord überwacht, fördert, koordiniert und unterstützt die Tätigkeit der ihr angeschlossenen Sektionen. Zu diesem Zweck kann sie Unterverbände bilden.
Sie ist verantwortlich für die Vorbereitung der Grossratswahlen, nimmt Stellung zu kantonalen und eidgenössischen Abstimmungsvorlagen und befasst sich mit Fragen von regionaler Bedeutung.
Die SVP Wahlkreis Mittelland-Nord bekennt sich zu den im Parteiprogramm der SVP Kanton Bern festgelegten Strategien und Zielen. Sie richtet ihre Arbeit nach deren Statuten aus.

II. MITGLIEDSCHAFT/UNTERVERBÄNDE

Mitglieder/Unterverbände
Art. 3 Der SVP Wahlkreis Mittelland-Nord gehören alle SVP Sektionen im Wahlkreis Mittelland-Nord an. Die geografische Abgrenzung richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.
Werden Unterverbände gebildet, sind über ihre Organisation und Tätigkeit Reglemente zu erlassen. Die SVP Sektionen werden automatisch Mitglied, wenn ihre Statuten durch die Geschäftsleitung der SVP Kanton Bern genehmigt sind.

Einzelmitglieder
Art. 4 Die SVP Wahlkreis Mittelland-Nord kann natürliche Personen als Einzelmitglieder aufnehmen, sofern objektive Gründe dafür vorliegen (zB aus Gemeinden ohne SVP-Sektionen). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein abweisender Entscheid kann an die Delegiertenversammlung weitergezogen werden.

Erlöschen der Mitgliedschaft Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Auflösung der SVP Wahlkreis Mittelland-Nord
b) Ausschluss von Sektionen durch den Parteivorstand der SVP Kanton Bern
c) Ausschluss von Einzelmitgliedern durch den Vorstand der SVP Wahlkreis Mittelland-Nord. Einzelmitglieder können gegen einen solchen Entscheid bei der Delegiertenversammlung Beschwerde führen.

III. ORGANE

Organe
Art. 6 Die Organe der SVP Wahlkreis Mittelland-Nord sind:

a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) das Büro des Vorstandes
d) die Rechnungsrevisoren

A) Die Delegiertenversammlung (DV)

Aufgaben
Art. 7 Die DV ist das oberste Organ der SVP Wahlkreis Mittelland-Nord. Sie ist zuständig für folgende Aufgabenbereiche:

1. Wahl und Abberufung des Präsidenten, der zwei Vizepräsidenten, des Sekretärs, des Kassiers, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der zwei Rechnungsrevisoren.
2. Annahme und Abänderung der Statuten.
3. Behandlung der ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge.
4. – Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen des Bundes und des Kantons sowie Nominationen (Wahl der Kandidaten) für die Grossratswahlen. Die Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen      kann an die Unterverbände delegiert werden.
– Nominationen von Kandidaten für die eidg. Wahlen, Regierungsrats- und Regierungsstatthalterwahlen zuhanden der SVP Bern-Mittelland.
5. Bildung von Unterverbänden sowie Erlass und Änderung von Reglementen über die Tätigkeit und Organisation dieser Unterverbände
6. Beschluss von Anträgen zuhanden der SVP Kanton Bern.
7. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
8. Genehmigung von Jahresprogramm, Voranschlag und Mitglie-derbeiträgen.

Anträge und Wahlvorschläge können vom Vorstand, von den Sektionen und jedem stimmberechtigten Mitglied unterbreitet werden. Sie können dem Präsidenten vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

Stimmrecht
Art. 8 An der DV sind stimmberechtigt:

1. Jede Sektion hat vorweg 2 Delegierte. Sektionen mit mehr als 50 Mitgliedern haben wie folgt Anspruch auf zusätzliche Delegierte:
– 51 – 100 Mitglieder 1 Delegierter
– 101 – 150 Mitglieder 2 Delegierte
– 151 – 200 Mitglieder 3 Delegierte etc.
2. Die Mitglieder des Vorstands der SVP Wahlkreis Mittelland-Nord
3. Die Mitglieder der Zentralvorstände (SVP Schweiz, SVP Kanton Bern).
4. Die der SVP Wahlkreis Mittelland-Nord angehörenden Mitglieder der eidgenössischen und kantonalen Exekutive, Legislative und Judikative, letztere soweit sie im Wahlkreis Mittelland-Nord Wohnsitz haben

Einberufung
Art. 9 Die DV wird durch den Vorstand einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Die Einberufungsfrist (unter Bekanntgabe der Traktanden) beträgt mindestens 8 Tage. Fünf Sektionen können beim Vorstand die Durchführung einer DV verlangen.

Abstimmungen
Art. 10 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften den Stichentscheid.
Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, entscheidet die DV auf Antrag des Präsidenten über das Abstimmungsverfahren.
Abstimmungen werden auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten schriftlich durchgeführt.

Über Ordnungsanträge ist sofort abzustimmen.

Wahlen
Art. 11 Liegen nicht mehr Wahlvorschläge vor als Sitze zu besetzen sind, erklärt der Präsident die Vorgeschlagenen als gewählt.

Wahlen erfolgen schriftlich, wenn sie nicht als offen beschlossen werden. Bei schriftlichen Wahlen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmzettel. Wer das absolute Mehr erreicht, ist gewählt. Erreichen mehr Vorgeschlagene als zu wählen sind das absolute Mehr, sind diejenigen gewählt, die am meisten Stimmen haben.

Bei offener Wahl gilt das einfache Mehr.

B) Der Vorstand

Aufgaben
Art. 12 Dem Vorstand fallen folgende Aufgaben zu:

1. Vorbereitung und Einberufung der DV.
2. Unterbreitung von Anträgen zu allen Sachgeschäften (ausgenommen bei Abstimmungsvorlagen auf kant. und eidg. Ebene) und Wahlvorschlägen für alle Wahlgeschäfte.
3. Ausführung der Versammlungsbeschlüsse.
4. Führung der laufenden Geschäfte mit einer Finanzkompetenz im Rahmen des Voranschlages und Stellungnahme zu politischen Geschäften, soweit nicht die DV zuständig ist.
5. Abfassen des Jahresberichtes und Ausarbeiten des Jahresprogrammes.
6. Organisation und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen.
7. Pflege der Kontakte mit den Sektionen, den Unterverbänden, der SVP Bern-Mittelland und der SVP Kanton Bern.
8. Aufnahme von Einzelmitgliedern.
9. Bezeichnen der in den Vorstand der SVP Bern-Mittelland zu delegierenden Personen
10. Festlegen der Mandatsbeiträge (in Koordination mit den anderen Wahlkreisverbänden und gestützt auf ein Reglement, das vom vorstand erlassen wird)
11. Wahl von Ausschüssen und Festlegen ihrer Aufgaben.
12. Genehmigung der Protokolle der DV (die Protokolle können von den Delegierten eingesehen werden).
13. Beschlussfassung über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Vorstand kann Geschäfte an das Büro (Art. 21) delegieren.

Mitglieder
Art. 13 Dem Vorstand gehören an:
1. der Präsident der SVP Wahlkreis Mittelland-Nord
2. die beiden Vizepräsidenten
3. der Sekretär
4. der Kassier
5. die Mandatsträger der SVP Mittelland-Nord in Regierung und Parlament von Bund und Kanton
6. 2 Vertreter der Justiz mit Wohnsitz im Verbandsgebiet der SVP Mittelland-Nord
7. je ein Vertreter der Jungen SVP, der SVP-Senioren und des Frauennetzwerks
8. der Präsident der Kantonalen SVP, sofern er im Wahlkreis Mittelland-Nord wohnhaft ist.
9. höchstens vier weitere Mitglieder

Bei der Besetzung des Vorstandes ist der angemessenen Vertretung der Regionen und der Geschlechter Rechnung zu tragen.

Wahl
Art. 14 Der Vorstand wird von der ersten, auf die Grossratswahlen folgenden DV, die die statutarischen Jahresgeschäfte behandelt, auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; ausgenommen davon sind die Mitglieder von Amtes wegen gemäss Art. 13 Ziffer 5.

Einberufung
Art. 15 Der Vorstand tritt zusammen so oft es die Geschäfte erfordern; entweder nach Beschluss des Vorstandes, Anordnung des Präsidenten oder auf Begehren eines Ausschusses oder von drei Vorstandsmitgliedern.

Beschlüsse
Art. 16 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von der DV gewählten Mitglieder anwesend sind.
Rechtsgültige Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.

Die Abstimmungen und Wahlen sind auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes schriftlich (geheim) durchzuführen. Jedem Vorstandsmitglied stehen die gleichen Rechte zu.

Präsident
Art. 17 Der Präsident leitet die DV, die Vorstandssitzungen und die Sitzungen des Büros.

Sekretär
Art. 18 Der Sekretär führt die Protokolle der DV, des Vorstandes und des Büros. Er erledigt den laufenden schriftlichen Verkehr der SVP Wahlkreis Mittelland-Nord, in der Regel in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten.

Kassier
Art. 19 Der Kassier führt die Rechnungen und erledigt den Geldverkehr der SVP Wahlkreis Mittelland-Nord. Er führt ein Verzeichnis der Mitglieder der angeschlossenen Sektionen, der Einzelmitglieder sowie der Delegierten. Er legt – nach Kontrolle durch die Rechnungsrevisoren – dem Vorstand zuhanden der DV die Jahresrechnung zur Genehmigung vor und erstellt mit dem Vorstand das Budget zuhanden der DV.
Er erstellt wenn nötig ein Aufwandbudget für die SVP Bern-Mittelland.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Unterschrift
Art. 20 Für die rechtsverbindliche Unterschrift zeichnen kollektiv zu zweien der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident und der Sekretär oder Kassier.

C) Das Büro des Vorstandes

Zusammensetzung
Art. 21 Das Büro des Vorstandes besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.

Aufgaben Das Büro erledigt die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben und unterstützt diesen mit Anregungen und Anträgen. Es führt über seine Beschlüsse ein Protokoll, das dem Vorstand zur Einsichtnahme zu unterbreiten ist.

D) Rechnungsrevisoren

Revisoren
Art. 22 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und überwachen die Rechnungsführung des Kassiers. Sie stellen dem Vorstand zuhanden der DV Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung. Sie prüfen auch die Jahresrechnung der SVP Bern-Mittelland.

IV. FINANZEN

Einnahmen
Art. 23 Die SVP Wahlkreis Mittelland-Nord beschafft die erforderlichen Mittel durch:

a) die jährlichen Beiträge der Sektionen und Einzelmitglieder
b) Mandatsbeiträge
c) freiwillige Beiträge
d) Zuwendungen aus Finanzaktionen und Sammlungen

Mitgliederbeiträge
Art. 24 Die DV setzt mit dem Budget die jährlichen Beiträge der Sektionen unter Berücksichtigung ihrer Mitgliederzahlen sowie die Beiträge der Einzelmitglieder fest.

Haftung
Art. 25 Für Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder wird ausdrücklich ausgeschlossen.

V. STATUTENREVISION; AUFLÖSUNG

Revision
Art. 26 Diese Statuten können jederzeit durch die DV mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgeändert werden.
Sämtliche Revisionen sind nach Annahme durch die DV der SVP Kanton Bern zur Genehmigung zu unterbreiten.

Auflösung
Art. 27 Die DV kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung der SVP Wahlkreis Mittelland-Nord beschliessen.

Liquidation
Art. 28 Bei Auflösung der SVP Wahlkreis Mittelland-Nord fällt das Vermögen an die SVP Kanton Bern.

VI. INKRAFTTRETEN

Diese Statuten wurden an der DV vom 10. Januar 2018 angenommen und treten mit Genehmigung der SVP Kanton Bern rückwirkend in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten.

SVP Wahlkreis Mittelland-Nord

Der Präsident: Die Sekretärin:

SVP Kanton Bern

Der Präsident: Die Geschäftsführerin:

 

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